Eheschutzmassnahmen (superprovisorische und prozessleitende Anordnungen) | Eheschutzmassnahmen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________,
E. 2 C.________,
E. 3 D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, Ziff. 2 und 3 vertreten durch B.________ (Ziff. 1), diese vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Eheschutzmassnahmen (superprovisorische und prozessleitende Anordnun- gen) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 19. September 2017, ZES 2017 115/116);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2017 (Postaufgabe: 30. September 2017; Eingang: 2. Ok- tober 2017) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Einsiedeln bzw. gegen die Dispositivziffern 1.b und 1.c der superprovi- sorischen und prozessleitenden Anordnungen vom 19. September 2017 Be- schwerde erhob mit den Anträgen, dass er wieder freien Zutritt zum Haus und eine Übernachtungsmöglichkeit im Haus habe und er wieder einen Schlüssel zum Haus bekomme (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 (Postauf- gabe: 2. Oktober 2017; Eingang: 3. Oktober 2017) seine Beschwerde zurück- zog (KG-act. 2), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO so- wie in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;
- dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;- verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden zweitinstanzlich keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes: Beschwerde innert 30 Tagen. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 3
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 2 in Kopie) und an die Vorinstanz (1/R, z.K.). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Oktober 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Oktober 2017 ZK2 2017 75 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, Ziff. 2 und 3 vertreten durch B.________ (Ziff. 1), diese vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Eheschutzmassnahmen (superprovisorische und prozessleitende Anordnun- gen) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 19. September 2017, ZES 2017 115/116);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2017 (Postaufgabe: 30. September 2017; Eingang: 2. Ok- tober 2017) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Einsiedeln bzw. gegen die Dispositivziffern 1.b und 1.c der superprovi- sorischen und prozessleitenden Anordnungen vom 19. September 2017 Be- schwerde erhob mit den Anträgen, dass er wieder freien Zutritt zum Haus und eine Übernachtungsmöglichkeit im Haus habe und er wieder einen Schlüssel zum Haus bekomme (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 (Postauf- gabe: 2. Oktober 2017; Eingang: 3. Oktober 2017) seine Beschwerde zurück- zog (KG-act. 2), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO so- wie in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;
- dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;- verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden zweitinstanzlich keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes: Beschwerde innert 30 Tagen. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30‘000.00.
Kantonsgericht Schwyz 3
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 2 in Kopie) und an die Vorinstanz (1/R, z.K.). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Oktober 2017 kau